Erlaubnis nach Paragraph 11 Tierschutzgesetz

Gemäß §11 Tierschutzgesetz (TierSchG) benötigen Sie eine behördliche Erlaubnis für folgende Tätigkeiten:

Wer

  • Tiere in Tierheimen oder einer ähnlichen Einrichtung hält oder eine Tierpension betreibt (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 TierSchG)
  • Tiere in einem zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung hält, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 TierSchG)
  • Hunde zu Schutzzwecken für Dritte ausbildet oder eine Einrichtung dafür unterhält (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 TierSchG)
  • Tiere in das Inland Verbringt oder Einführt, zum Zwecke der Abgabe oder Vermittlung an Dritte (Pflegestelle, Tierhalter) (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG)
  • Tierbörsen durchführt (§ 11 Abs. 1 Nr. 7 TierSchG)
  • Wirbeltiere oder Kopffüßer zur Verwendung in Tierversuchen züchtet oder hält (§11 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG)
  • Wirbeltiere zur Verwendung als Organ- oder Gewebespender züchtet oder hält (§11 Abs. 1 Nr. 2 TierSchG)

im Falle der Gewerbsmäßigkeit

  • Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchtet oder hält (§11 Abs. 1 Nr. 8a TierSchG)
  • mit Wirbeltieren handelt (§11 Abs. 1 Nr. 8b TierSchG)
  • einen Reit- oder Fahrbetrieb betreibt (§11 Abs. 1 Nr. 8c TierSchG)
  • Tiere zur Schau stellt oder Tiere dafür zur Verfügung stellt (§11 Abs. 1 Nr. 8d TierSchG)
  • Wirbeltiere als Schädlinge bekämpft (§11 Abs. 1 Nr. 8e TierSchG)
  • Hunde für Dritte ausbildet oder Tierhalter bei der Ausbildung der Hunde anleitet (Hundetrainer) (§11 Abs. 1 Nr. 8f TierSchG)

Für die Erlaubnis füllen Sie bitte den Antrag auf Erlaubnis nach §11 TierSchG  vollständig aus und senden diesen an uns zurück. Zusätzlich zu diesem Formular fügen Sie bitte ein Führungszeugnis und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister, sowie ein schriftliches Konzept aller Rahmenbedingungen, in der die gewünschte Tätigkeit ausgeführt werden soll, bei. Darüber hinaus müssen die verantwortliche Person und dessen Stellvertreter, wie auch das etwaige Betreuungspersonal nachweislich über eine entsprechende Sachkunde und Zuverlässigkeit verfügen.
Achtung: Die Bearbeitung des Antrages beginnt erst, wenn alle nötigen Unterlagen vollständig eingereicht wurden.
Wenn im Zuge der ausgeübten Tätigkeit Tiere gehalten werden, werden die dafür vorgesehenen Räumlichkeiten auf Eignung geprüft.

Die gewünschte Tätigkeit darf gemäß §11 Abs. 5 TierSchG erst nach Erteilung der Erlaubnis aufgenommen werden. Ein Zuwiderhandeln erfüllt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach §18 Abs. 1 Nr. 20 TierSchG und kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Ab wann handelt es sich um Gewerbsmäßigkeit?

Gewerbsmäßigkeit im Sinne des Tierschutzgesetzes liegt insbesondere dann vor, wenn die genannte Tätigkeit selbstständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt wird.

In der Regel sind diese Voraussetzungen erfüllt, wenn in einer Haltungseinrichtung folgende Umfänge oder Absatzmengen erreicht werden:

  • Hunde: 3 oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen oder 3 oder mehr Würfe pro Jahr
  • Katzen: 5 oder mehr fortpflanzungsfähige Katzen oder 5 oder mehr Würfe pro Jahr
  • Kaninchen/Meerschweinchen/Chinchillas: mehr als 100 Jungtiere pro Jahr
  • Mäuse/Hamster/Ratten/Gerbils: mehr als 300 Jungtiere pro Jahr
  • Reptilien: mehr als 100 Jungtiere pro Jahr
  • Schildkröten: mehr als 50 Jungtiere pro Jahr
  • Bei sonstigen Heimtieren: ein Verkaufserlös von mehr als 2.045,00 Euro jährlich zu erwarten ist

Die Voraussetzungen für das gewerbsmäßige Unterhalten eines Reit- oder Fahrbetriebes sind in der Regel erfüllt, wenn mehr als ein Tier regelmäßig gegen Entgelt für Reit- oder Fahrzwecke bereitgestellt wird.

Unter den Begriff des Zurschaustellens fällt auch das Mitführen von Tieren zum Zwecke des Spendensammelns.

Hinweise zur geforderten Sachkunde

Die Sachkunde (Kenntnisse und Fähigkeiten) kann nachgewiesen durch:

  1. Ausbildung: eine abgeschlossene, staatlich anerkannte oder sonstige Ausbildung, die zum Umgang mit den Tieren befähigt, auf die sich die Tätigkeit erstreckt. Dies ist in der Regel eine Ausbildung für den Bereich Zoofachhandel (z.B. als Einzelhandelskauffrau/-mann), Fachrichtung Zoofachkraft. Auch die Ausbildung zum/zur Tierpfleger/in und zum/zur Tierarzthelfer/in fällt in diesen Bereich. Qualifiziert sind in der Regel auch Personen mit abgeschlossener Hochschulausbildung in den Bereichen Tiermedizin oder Biologie (Zoologie). Ferner sind fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten auch anzunehmen, wenn eine weitere Aus- oder Weiterbildung absolviert wurde, die zum Umgang mit den Tierarten befähigt, auf die sich die Tätigkeit erstreckt.
  2. Beruflicher Umgang: eine haupt- oder nebenberufliche Tätigkeit in einem Angestellten-/Beschäftigtenverhältnis in einer Einrichtung mit qualifizierter Leitung, z.B. mit Erlaubnis nach §11 TierSchG. Die nachzuweisenden Zeiten betragen in der Regel mindestens 2 Jahre für das Gesamtspektrum der Tiergruppe, bei der Beschränkung auf einzelne Tiergruppen jeweils mindestens 6 Monate, bei Reptilien und Amphibien mindestens ein Jahr. Die theoretischen Kenntnisse werden in der Regel durch ein zusätzliches Fachgespräch bei der zuständigen Behörde oder einemanerkannten Verband nachgewiesen.
  3. Sonstiger Umgang: ein unter 1 und 2 nicht aufgeführter Umgang mit Tieren, z.B. langjährige erfolgreiche Haltung und Zucht unter regelmäßiger Kontrolle qualifizierter Dritte (z.B. Tierärzte, Zuchtwarte). Die nachzuweisenden Zeiten betragen in der Regel mindestens 2 Jahre für das Gesamtspektrum der Tiergruppe, bei der Beschränkung auf einzelne Tiergruppen jeweils mindestens 6 Monate, bei Reptilien und Amphibien mindestens ein Jahr. Die theoretischen Kenntnisse werden in der Regel durch ein zusätzliches Fachgespräch bei der zuständigen Behörde oder einemanerkannten Verband nachgewiesen.

Weitere Informationen für den Antrag auf Erlaubnis zum Hundetrainer

Neben den allgemein geforderten Nachweisen liegt bei der Erlaubnis zum Hundetrainer ein besonderes Augenmerk auf die Sachkunde. Diese ist durch eine angemessene Ausbildung zu belegen. Wir orientieren uns an den Anforderungen und dem Umfang, der bei der IHK zertifizierten Ausbildung „Hundeerzieher/in und Verhaltensberater/in“ gefordert wird. Demnach sollte eine Ausbildung ca. 360 Theoriestunden und ca. 350 Praxisstunden beinhalten.
Ein Praktikum ist, geschuldet seinem Praktikumscharakter, nicht einer Ausbildung gleichzusetzen und kann somit nicht angerechnet werden.

Für weitere Informationen siehe auch Merkblatt §11 Hundetrainer.

Kontakt
Stadt Oberhausen
Fachbereich 2-4-20, Veterinäramt
Technisches Rathaus
Bahnhofstraße 66
Gebäudeteil B
5. Obergeschoss
46145 Oberhausen
Tel.: +49 208 825-2396
Fax: +49 208 825-5384
E-Mail: veterinaeramt@oberhausen.de

Ansprechpartner
Herr Detta
Zimmer:  B 511
Tel.: 0208 825-3337


Frau Eckert
Zimmer:  B 511
Tel.: 0208 825-2483


Formulare
Antrag auf Erlaubnis nach § 11 TierSchG  

Merkblätter
Merkblatt § 11 Hundetrainer  
Merkblatt § 11 Hundetagesstätte (Huta)  
Merkblatt § 11 Auslands-Tierschutzverein  
Merkblatt § 11 Schädlingsbekämpfer  

Rechtsgrundlagen
Tierschutzgesetz (TierSchG)  
Landeshundegesetz NRW (LHundG)  
Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV)  
Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)  
Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV)  
Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)  

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E-Mail: veterinaeramt@oberhausen.de